Städtische Wilhelm-Busch-Realschule
Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern
(Bayerische Schulordnung – BaySchO)
Vom 1. Juli 2016
(GVBl. S. 164, ber. S. 241)
BayRS 2230-1-1-1-K
Vollzitat nach RedR: Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K)
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Auf Grund des Art. 46 Abs. 4 Satz 3, des Art. 52 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und 5 Satz 5, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6, des Art. 54 Abs. 1 bis 3, des Art. 56
Abs. 2 Nr. 2, des Art. 58 Abs. 1 und 6, des Art. 62 Abs. 9, des Art. 65 Abs. 1 Satz 4, des Art. 68, des Art. 69 Abs. 8, des Art. 84 Abs. 1, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3, des Art. 89 Abs. 1, des Art.
100 Abs. 2, des Art. 116 Abs. 4 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414,
632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und
Kunst:
Kapitel 4 Erziehungsberechtigte
(vergleiche Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG)
§ 12 Zusammenarbeit der Schule mit den
Erziehungsberechtigten
(1) 1Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden,
Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. 2Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten
betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats.
(2) 1Die Erziehungsberechtigten haben das Recht auf eine angemessene Beratung in Elternsprechstunden und mindestens
einen Elternsprechtag, an dem alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. 2Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so
anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.
(3) Eine Klassenelternversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten einer Klasse
beantragt.
§ 13 Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers
(1) Wenn nach Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG Klassenelternsprecher gewählt werden, dann wählen die Erziehungsberechtigten der
Schülerinnen und Schüler einer Klasse aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher sowie einen Stellvertreter.
(2) 1Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat. 2Die Entscheidung nach Satz 1
erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 3Besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 4Das
Wahlverfahren wird in einer Wahlordnung geregelt, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. 5Die Wahlen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn
durchgeführt werden.
(3) 1Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten. 2Für jedes Kind der Klasse kann nur eine Stimme
abgegeben werden. 3Dies kann durch jeden der Erziehungsberechtigten erfolgen. 4Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Lehrerkonferenz.
5Eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter kann nur in einer Klasse Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher sein.
(4) 1Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers können eine andere volljährige Person, die die
Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl teilzunehmen. 2In diesem Fall steht diese für die Dauer der Ermächtigung einer oder einem Erziehungsberechtigten
gleich. 3Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen. 4Diese gilt für die Dauer einer Amtszeit.
(5) 1Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. 2Diese enthält den wesentlichen Gang der Wahl und
die Feststellung des Wahlergebnisses.
(6) 1An Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen kann von Abs. 1 abgewichen werden. 2Abs. 2 Satz 2, 3
und 5 findet keine Anwendung
§ 14 Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen
Elternbeirats
(1) 1Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben,
das die betreffende Schule besucht, die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer
ähnlichen Einrichtung. 2An Förderschulen sind auch die Erziehungsberechtigten von Kindern, die die Schulvorbereitende Einrichtung der Schule besuchen, wahlberechtigt. 3 § 13
Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) 1Für die Wahlen zum Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 entsprechend. 2Diese
sollen spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.
(3) Für die Wahl zum gemeinsamen Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen
mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nötig ist.
§ 15 Aufgaben und Geschäftsgang der
Elternvertretungen
(1) 1Unbeschadet der weiteren durch Gesetz und Schulordnungen zugewiesenen Aufgaben ist die Zustimmung des
Elternbeirats auch erforderlich für
- 1. die Zusammenstellung der Schülerfahrten sowie die
Durchführung der Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs,
- 2. die Festlegung der Grundsätze zur Durchführung von
sonstigen Schulveranstaltungen der ganzen Schule, von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit; § 19 Abs. 2 bleibt
unberührt,
- 3. die Durchführung der Maßnahmen in Anlage Nr. 1, 2,
5, 9, 12, 15 bis 17, 20 bis 23, 25, 33, 35, 44, 48, 50, 55, 56 und 58.
2Die Aufgaben der Klassenelternsprecherinnen und -sprecher an Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien legt der
Elternbeirat fest. 3Bei den Grundschulen übernimmt der Elternbeirat die Aufgaben des Schulforums, soweit nach den Schulordnungen das Schulforum zu beschließen hat oder zu beteiligen
ist.
(2) Die Sitzungen der Elternvertretungen sind nicht öffentlich.
(3) In der ersten Sitzung wählt der Elternbeirat bzw. der gemeinsame Elternbeirat aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied
sowie einen Stellvertreter.
(4) 1Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen zu den von ihnen genannten Angelegenheiten
in der Sitzung des Elternbeirats bzw. des gemeinsamen Elternbeirats gehört werden. 2Auf Verlangen der Mehrheit sind sie zum Erscheinen verpflichtet. 3Zur Beratung einzelner
Angelegenheiten können weitere Personen eingeladen werden.
(5) 1Über die bei der Tätigkeit als Elternvertreter bekannt gewordenen Angelegenheiten ist während und auch nach
Beendigung der Mitgliedschaft Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfe
§ 16 Amtszeit und Mitgliedschaft der
Elternvertretungen
(1) 1Die Amtszeit der Klassenelternsprecherinnen und -sprecher an Grundschulen und Mittelschulen beträgt ein
Schuljahr. 2Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit dem Ablauf des Schuljahres. 3An Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien legt der
Elternbeirat die Amtszeit fest.
(2) 1Die Amtszeit des Elternbeirats an Grundschulen und Mittelschulen beträgt ein Jahr, an den anderen Schularten
zwei Jahre. 2Die Amtszeit des gemeinsamen Elternbeirats für Grundschulen und Mittelschulen beträgt ein Jahr, für Förderzentren zwei Jahre. 3Sie beginnt mit der Feststellung des
Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats.
(3) 1Das Amt und die Mitgliedschaft enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der
Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit, an Grundschulen und Mittelschulen überdies mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse sowie der Auflösung der Klasse. 2An die
Stelle ausgeschiedener Klassenelternsprecherinnen oder -sprecher an Grundschulen und Mittelschulen bzw. Elternbeiratsmitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzpersonen in der
Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.
(4) Die Tätigkeiten als Elternvertretung sind ehrenamtlich.