Geschäftsordnung für den Elternbeirat an der
Wilhelm-Busch-Realschule München
Der Elternbeirat gibt sich aufgrund des Art. 66 S. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.V.m. § 20 Schulordnung für die Realschulen in Bayern ((Realschulordnung – RSO) folgende Geschäftsordnung:
A.
Der Elternbeirat und seine Aufgaben
§ 1 Aufgaben im Allgemeinen
Der Elternbeirat ist gemäß Art. 65 BayEUG die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüle sowie der Eltern
volljähriger Schüler einer Schule.
§ 2 Rechtsstellung der Elternbeiratsmitglieder
Die Elternbeiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl der Erziehungsberechtigten und Schüler bestimmten Überzeugung aus.
Die allgemeine Rechtsstellung der Elternbeiratsmitglieder ergibt sich aus Art. 65 BayEUG.
Der Elternbeirat kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete zur Bearbeitung zuteilen.
B.
Der Geschäftsgang
§ 3 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
(1) Der Elternbeirat beschließt in Sitzungen. In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung durch mündliche Befragungen außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren möglich.
(2) Die Elternbeiratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Gegen Mitglieder, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Elternbeirat eine Abmahnung aussprechen. Entzieht sich ein Mitglied nach zwei wegen unentschuldigten Fernbleibens von Sitzungen erfolgten Abmahnungen weiterhin seiner Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen, so kann der Elternbeirat den Verlust des Amts aussprechen.
(3) Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich Ersatzmitglieder anwesend ist. Für den Fall eines unentschuldigten Fernbleibens treten die Ersatzmitglieder in der gewählten Reihenfolge an die Stelle des jeweiligen Elternbeiratsmitglieds und sind insoweit stimmberechtigt.
(4) Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich (§ 20 Abs. 2 RSO). Zusätzlich zu den Elternbeiratssitzungen können gemeinsame Treffen des Elternbeirats mit der Schulleitung und den Klassenelternsprechern anberaumt werden.
§ 4 Ladung
Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf zu Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Er muss ihn einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Anträge hierzu können von jedem Mitglied des Elternbeirats gestellt werden.
Die Elternbeiratsmitglieder werden unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen.
§ 5 Sitzungsverlauf
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden anschließend beraten.
Über die Sitzung wird eine Niederschrift erstellt, die der Vorsitzende zur Kenntnis verteilt. Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.
§ 6 Abstimmung
Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
C.
Schlussbestimmungen
§ 7 Änderung der Geschäftsordnung
Vorstehende Geschäftsordnung kann nur durch Beschluss des Elternbeirats geändert werden.
§ 8 Verteilung der Geschäftsordnung
Jedem Mitglied des Elternbeirats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
München, 22.09.2016 Der Vorsitzende
Detlev Mwero Mwachiti
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